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New-Vision-Soft
Standard-Endbenutzer-Lizenzvereinbarung
gültig ab 01. Juni 2007

1. Vertragsumfang und Definitionen
Die vorliegenden Lizenzbedingungen regeln die Rechte und Pflichten zwischen Ihnen (nachfolgend Lizenznehmer genannt) und der New-Vision-Soft Michael Wölfel, Feuerweg 22, D-90518 Altdorf, im folgenden Text NVS genannt, für den Download oder die Verwendung von Software, die durch NVS bereitgestellt wird.
Der Begriff Software bezieht sich auf alle Computerprogramme in binärer Form oder in Form von Quellcode, alle sonstigen maschinenlesbaren Materialien, (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Bibliotheken, Quelldateien, Headerdateien und andere Datendateien), alle etwaig von NVS zur Verfügung gestellten Aktualisierungen oder Fehlerbehebungen sowie sämtliche Benutzerhandbücher und sonstige Dokumentationen, die dem Lizenznehmer von NVS bereitgestellt werden.
Die Software besteht aus Eigenprodukten von NVS oder ihrer Zulieferer. Jegliche Rechte an der Software verbleiben ungeschmälert bei den bisher Berechtigten, der Lizenznehmer erwirbt außer den unten beschriebenen Nutzungsrechten keinerlei darüber hinausgehende Rechte an der Software.
Diesen Lizenzbedingungen unterwirft sich der Lizenznehmer mit dem Download (oder sonstigem Bezug) der Software oder von Teilen davon, spätestens mit der Aufnahme von deren Nutzung. Eines weiteren Hinweises bedarf es nicht.


2. Demoversion
Mit dem Download (oder sonstigem Bezug) einer von NVS angebotenen Software wird dem Lizenznehmer ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nach Ablauf von 50 Testtermineinträgen oder durch Ablauf den von NVS zeitlich, befristeten Test Key, automatisch erlöschendes, sowie in dieser Zeit unentgeltliches Nutzungsrecht für Testzwecke an dieser Software eingeräumt. Dieses unentgeltliche Nutzungsrecht wird mit dem Begriff Demoversion bezeichnet.
Jeder Inhaber einer Demolizenz ist verpflichtet, entweder innerhalb der Testphase ab Bezug der Software bei NVS eine der nachstehend angeführten Volllizenzen zu erwerben oder die Nutzung der Software einzustellen. Eine produktive oder kommerzielle Nutzung einer Demolizenz ist strikt untersagt.


3. Volllizenz
Auf Antrag wird durch die kostenpflichtige Zuteilung eines Lizenz Key, entweder per E-Mail oder per Datenträger durch NVS eine der nachstehend erwähnten Volllizenzen an den Lizenznehmer erteilt. Damit erwirbt der Lizenznehmer ein der erworbenen Lizenz entsprechendes, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und unbefristetes Nutzungsrecht an der Software. Ausgelieferte, personifizierte Lizenz Key können nicht mehr zurückgenommen werden.

Je nach Software können folgende Lizenzarten vom Lizenznehmer erworben werden:

  • NVS Calender Version 4 - Gruppenkalender
    Zur Nutzung der Software auf uneingeschränkt vielen Rechnern innerhalb eines Netzwerkes, begrenzt auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen in Bezug auf die gleichzeitigen NVS Calender Version 4 Zugriffe sowie der Anzahl der zu verwaltenden Einheiten (Spalten).
  • CAS Serverlizenz
    Hat die Aufgaben der zentralen Datenverwaltung und ist Bestandteil bei Auslieferung des NVS Calender Version 4.
  • NVS Calender Terminalserveredition
    Ist optional zur Nutzung des NVS Calender Version 4 als Anwendung auf dem Terminalserver zu betreiben. Die Terminalserveredition ermöglich den NVS Calender Clients auf dem Terminal Server zu laufen, da ein Terminalserver ein Anwendungsserver ist, laufen dort Clients und nicht der Calender-Applikation-Server.
  • NVS Calender Dienst
    Ist optional zur Nutzung des NVS Calender Version 4 erhältlich. Der NVS Calender Dienst ist der Calender-Applikation-Server als NT Dienst.

4. Lizenzkey und Verteilung
Ein Lizenz Key wird individuell auf den Lizenznehmer personalisiert und übergeben. Der Lizenz Key ist von diesem vertraulich zu behandeln. Jede Weitergabe eines Lizenz Key an Dritte ist grundsätzlich untersagt.
Jede Nutzung eines anderen, nicht direkt von der Frima New-Vision-Soft ausgestellten Lizenz key im Zusammenhang mit der Software ist strikt untersagt.
Der Lizenznehmer ist über dem Lizenzumfang entsprechenden Zweck hinaus nicht berechtigt, die Software oder Teile der Software Dritten in irgendeiner Weise zugänglich zu machen, deren Nutzung durch Dritte zuzulassen oder unter welchem Titel immer weiterzugeben. Dies umfasst neben allen Teilen der Software auch Ergänzungen oder Verbesserungen daran sowie Zusätze aller Art, die dem Lizenznehmer von der Frima New-Vision-Soft jetzt oder in Zukunft überlassen werden. Nimmt der Lizenznehmer an der Software selbst Ergänzungen oder Verbesserungen vor, so hat er diese der Frima New-Vision-soft zu deren unentgeltlicher und unlimitierter Nutzung unmittelbar nach Bearbeitung, offen zu legen.


5. Einschränkungen
Die Lizenz wird auf unbestimmte Zeit gewährt. Das Recht zur Nutzung der Software erlischt automatisch ohne Kündigung bei Verletzung dieser Vertragsbedingungen und ruht bei Zahlungsverzug.
Dem Lizenznehmer ist die Verwendung der Software nur für legale Zwecke und entsprechend der jeweils gültigen nationalen oder
internationalen Bestimmungen gestattet.
Auf jeden Fall ist es untersagt, die Software zur Herstellung von Softwareanwendungen oder Softwarekomponenten zu verwenden, deren wesentliche Aufgabe mit jener der Software ganz oder teilweise vergleichbar ist (auch Wrapping oder Re-Wrapping genannt).
Bei Verwendung der Software als Teil einer anderen Softwareanwendung darf die Funktionalität des NVS (Programmier-Schnittstelle) nicht nach außen zur Verfügung gestellt werden und die Software nicht getrennt von dieser umgebenden Softwareanwendung nutzbar sein.
In keinem Fall ist eine Veränderung der Software in irgendeiner Art und Weise, etwa durch Modifizierung ihrer Dateien (patching), erlaubt.
Das Durchführen von Reverse-Engineering, Disassemblierung oder Dekompilierung der Software ist nicht gestattet.


6. Ansprüche Dritter
Die Firma New-Vision-Soft wird den Lizenznehmer in Hinblick auf alle Ansprüche Dritter wegen behaupteter Verletzung von diesen zustehenden Urheberrechten durch die Software schadlos und klaglos halten. Der Lizenznehmer ist jedoch verpflichtet, NVS von jeder Anspruchserhebung durch Dritte ihm gegenüber umgehend schriftlich unter Offenlegung jeder nützlichen Information hier zu Nachricht zu geben. Die Abwehr solcher Ansprüche steht allein im Ermessen der Firma New-Vision-Soft.


7. Beschränkte Gewährleistung
Die Frima New-Vision-Soft gewährleistet, dass der Datenträger, auf dem die Software ggf. bereitgestellt wird, innerhalb von 12 Monaten, ab Kaufdatum, das durch eine Kopie der Quittung nachzuweisen ist, bei normalem Gebrauch keine Materialfehler oder Herstellungsmängel aufweist. Mit Ausnahme des Vorangegangenen wird die Software „WIE BESEHEN - ohne Gewährleistung“ zur Verfügung gestellt. Das ausschließliche Rechtsmittel des Lizenznehmers und die einzige Verpflichtung von der Firma New-Vision-Soft im Rahmen dieser beschränkten Gewährleistung bestehen darin, dass die Frima New-Vision-Soft nach eigenem Ermessen den Software-Datenträger ersetzt. Des weiteren erklärt sich der Lizenznehmer, mit der ausschließlichen Bereitstellung von fehlerbereinigten Versionen und Updates der Software, selbst über das Internet herunter zu laden, bereit. Lizenzerweiterungen, Editionsupdate, Optionszukäufe sowie Versionsupdates erfolgen ausschließlich per E-Mail.
NVS steht es jederzeit und ohne Ankündigung frei, angebotene Versionen der Software durch andere zu ersetzen, neue Software anzubieten oder das Angebot bestehender Software einzustellen. Die Frima New-Vision-Soft wird dabei in der Regel die Kompatibilität nachfolgender Softwareversionen und die weiter bestehende Gültigkeit von Lizenzschlüsseln über maximal eine Versionsgrenzen hinweg ermöglichen, es besteht aber kein Anspruch darauf und es können keinerlei Ansprüche gegen die Frima New-Vision-Soft aus einer nicht, nicht mehr oder nicht vollständig bestehenden Kompatibilität abgeleitet werden.


8. Gewährleistungsausschluss
Falls nicht anders in diesem Vertrag angegeben, werden alle ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingungen, Zusicherungen, Gewährleistungen und Garantien einschließlich jeglicher Gewährleistung der Eignung für den gewöhnlichen Gebrauch, der Eignung für einen bestimmten Zweck und der Gewährleistung für Rechtsmängel ausgeschlossen, außer wenn ein derartiger Gewährleistungsausschluss rechtlich als ungültig angesehen wird. 

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